VEREINSSATZUNG

Satzung des Florstädter Karnevals Club "Die Niddageister" e.V.

Satzung vom 20. April 1990

Florstädter Carneval-Club „Die Niddageister“ e.V.



§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein wurde am 14. Dezember 1951 als Abteilung der Sport-Union Nieder­Florstadt gegründet. Am 1. April 1968 wurde die Abteilung ein eigenständiger Verein und trägt den Namen: Florstädter Carneval Club „Die Niddageister".

Der Sitz des Vereins ist in 6364 Florstadt Ortsteil Nieder-Florstadt. 

Der Verein gehört dem Landesverband Interessengemeinschaft Mittelrheinischer Karneval e.V. sowie dem Bundesverband Bund Deutscher Karneval e.V. an.



§ 2 Zweck und Aufgaben

 

(1)   Der Zweck des Vereins ist die Pflege des karnevalistischen Brauchtums auf der Grundlage regionaler Traditionen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch öffentliche Veranstaltungen zur Repräsentation traditionsgebundener Karnevalsbräuche und die Durchführung von Vortragsveranstaltungen.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch Heranziehung der Jugend an die Pflege des Volksbrauchtums Karneval in der Jugendabteilung verstärkt.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO.


(2)   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(3)   Mittel des Vereins dürfen nur für den Satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(4)   Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.



§ 4 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:     a. Der geschäftsführende Verstand §5

b. Die Mitgliederversammlung §6 und §7

§ 5 Der geschäftsführende Vorstand


(1)   Der Vorstand besteht aus:


a)     dem Vereinsvorsitzenden (1. Vorsitzender)

b)     dem Stellvertretenden Vereinsvorsitzenden (2.Vorsitzender)

c)     dem Präsidenten

d)     dem Vereinsschatzmeister

e)     dem Vereinsschriftführer

f)      dem Vereinsjugendleiter

 

(2)   Vorstand im Sinne des § 26 3GB ist der Vereinsvorsitzende jeweils in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des Vorstandes.

(3)   Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.


(4)   Der Vorstand führt die Vereinsqeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung ausschließlich zum Zweck nach §2 zu erfolgen.


(5)   Alle Ausgaben müssen vorher im Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach feststellbar sind, müssen zumindest dem Grunde nach, durch die Mitgliederversammlung genehmigt, sein. Der Vorstand hat deshalb für die einzelnen Geschäftsjahre Voranschläge aufzustellen.


(6)   Der Vorstand soll monatlich einmal zusammenkommen. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. über jede Sitzung ist ein Protokoll durch den Vereinsschriftführer zu führen, in das die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich, sofern nicht anders bestimmt.


(7)   Zur Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden.



§ 6 Die ordentliche Mitgliederversammlung

 

(1)   Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.


(2)   Die Einberufung aller aktiven, passiven und Ehren-Mitglieder durch den Vorstand hat mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Tagesordnung bekannt zu geben.


(3)   Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufen wurde.


(4)   Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit vollendetem 16. Lebensjahr.


(5)   Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, sofern nicht anders bestimmt.


(6)   Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Kandidieren mehrere Mitglieder, so muss die Wahl schriftlich und geheim erfolgen.

Nicht anwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung schriftlich dem Versammlungsleiter vorliegt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Über alle Mitgliedversammlungen ist ein Protokoll zu führen, in dem alle Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind.


(7)   Die Jahreshauptversammlung findet jährlich statt. Neuwahlen finden alle zwei Jahre statt. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

a)     Jahresbericht des Vorstandes und der Abteilungen.

b)     Bericht der Kassenprüfer.

c)     Beschlußfassung über Voranschläge und Rechnungslegung zu entsprechenden Geschäftsjahren.

d)     Entlastung des Vorstandes.

e)     Neuwahlen des Vorstandes (alle 2 Jahre).

f)      Bestätigung der Abteilungsleiter und der Beisitzer.

g)     Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die spätestens drei Tage vor der Versammlung beim Vereinsvorsitzenden schriftlich eingereicht sein müssen.

h)     Wahl der Kassenprüfer.



§ 7 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

 

(1)   Die Einberufung aller aktiven, passiven und Ehren-Mitglieder durch den Vorstand muB erfolgen, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder wenn ein schriftlich begründeter Antrag unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes von mindestens 10% der Mitglieder vorliegt. Die Versammlung ist dann spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einberufung hat unter Angabe der Tagesordnung 3 Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.


(2)   Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 66% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Beschlüsse über Änderung des Vereinszwecks bedürfen der Zustimmung von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Änderung der Satzung und des Vereinszwecks kann nur erfolgen, wenn dies mit der Einladung bekanntgegeben wurde.


(3)   Die Beschlußfassung erfolgt, wie in § 6 Abs. 3,4,5 sofern nicht anders bestimmt.



§ 8 Kassenprüfer


(1)   Die Kassenprüfer werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Ihnen obliegt die laufende Überwachung der Kassenführung sowie die Prüfung der Jahresabschlüsse und der Rechnungslegung.


(2)   Vorstandsmitglieder können nicht Kassenprüfer sein.



§ 9 Der Erweiterte Vorstand


(1)   Zur Beratung und Koordinierung der Vereinsaufgaben werden Beisitzer und Gruppenleiter der Abteilungen mit dem Vorstand zum Erweiterten Vorstand zusammengefaßt.


(2)   Die Anzahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.


(3)   Die Einberufung des Erweiterten Vorstandes erfolgt durch den Vorstand.

 


§ 10 Ausschüsse

 

Der Vorstand kann für bestimmte Vorhaben des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben durchführen sollen.

Der Vorsitz in diesen Ausschüssen sollte von einem Vorstandsmitglied begleitet werden.



§ 11 Jugendgruppen

 

(1)   In allen Abteilungen sollen Jugendgruppen gebildet werden.


(2)   Alle Jugendgruppen werden in der Jugendabteilung zusammengefaßt, die vom Vereinsjugendleiter/in betreut wird.


(3)   Jede Jugendgruppe soll von einem Betreuer geleitet werden, dessen Bestellung der Vorstand zustimmen muß.



§ 12 Mitglieder

 

(1)   Der Verein hat:                   a) aktive Mitglieder

b) passive Mitglieder

c) Ehrenmitgliedler

d) Jugendmitglieder

(2)   Aktive Mitglieder sind Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben und am aktiven Vereinsbetrieb teilnehmen.


(3)   Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, den Zweck des Vereins fördern aber nicht am aktiven Vereinsleben teilnehmen.


(4)   Ehrenmitglieder sind Mitglieder die gem. §19 zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden.

 

Jugendmitglieder sind Kinder und Jugendliche die zu Beginn des Geschäftsjahres das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben. Sie werden in Jugendabteilungen zusammengefasst.



§ 13 Erwerb der Mitgliedschaft


(1)   Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die bereit ist, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung anzuerkennen.

 

(2)   Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand einzureichen.


(3)   Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihr gesetzlicher Vertreter den Aufnahmeantrag unterschreibt und sich damit einverstanden erklärt, daß der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung an Veranstaltungen teilnimmt.


(4)   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, wozu eine 66 % Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.



§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft 


Die Mitgliedschaft endet:


a)     Mit dem Tod.

b)     Durch freiwilligen Austritt, der schriftlich 2 Monate vor Ende des Geschäftsjahres zu erklären ist.


c)     Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 3 Monate mit der Entrichtung seiner Vereinsbeiträge im Verzug ist, und trotz schriftlicher Mahnung die Rückstände nicht beglichen, oder sonstige finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.


d)     Ausschluß gem § 15.



§ 15 Ausschluß


(1)   Durch Beschluß des Vorstandes, von dem mindestens 66% anwesend sein muß, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a)     wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

b)     bei groben Verstößen gegen die Satzung und die Interessen des Vereins.

c)     wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane.

d)     wegen Unterlassungen und Handlungen, die sich gegen den Verein, seinen Zweck und Aufgabe oder Ansehen auswirken und im besonderen Maße die Belange des Vereins schädigen.

 

(2)   Für den Ausschluß ist eine 66% Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes erforderlich.


 

§ 16 Rechte der Mitglieder


(1)   Alle Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.


(2)   Aktive-, Passive- und Ehrenmitglieder besitzen aktives und passives Wahlrecht.


(3)   Jugendmitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen sie besitzen aber keine Stimmberechtigung.


(4)   Alle Mitglieder haben das Recht alle Einrichtungen des Vereins unter Einhaltung der Satzung und der von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse und Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.



§ 17 Pflichten der Mitglieder

 

(1)   Alle Mitglieder haben die aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, sich ergebende Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet die Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstützen.


(2)   Die Mitglieder sind verpflichtet die von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen.


(3)   Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder haben pünktlich ihre Beitrags- und Sonderbeitragszahlung gem. §18 zu entrichten.


(4)   Das Vereinseigentum ist von allen Mitgliedern schonend zu behandeln.



§ 18 Mitgliedsbeitrag

 

(1)   Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr, sowie die Art und Weise der Entrichtung werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.


(2)   Die Mitgliederversammlung kann, auf Vorschlag des Vorstandes, in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage als Sonderbeiträge        anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.


(3)   Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratene Mitglieder die Zahlung der Aufnahmegebühr und die Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.


(4)   Mitglieder die trotz Mahnung ihren Beitrag nicht entrichten werden nach §10 aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen.



§ 19 Ehrungen


(1)   Für besondere Verdienste um den Verein und der Pflege des Volksbrauchtums Karneval k6nnen folgende Ehrungen Verliehen werden:


a)     Die Vereinsnadel in Silber für 22 Jahre Mitgliedschaft oder für 11 Jahre ununterbrochen aktive Mitgliedschaft.


b)     Die Vereinsnadel in Gold für 33 Jahre Mitgliedschaft, für 22 Jahre ununterbrochene aktive Mitgliedschaft oder für 15 Jahre im geschäftsführenden Vorstand.


c)     Die Ernennung zum Ehrenmitglied.


(2)   Die Vergabe der Ehrennadeln wird vom Vorstand beschlossen, wozu eine Mehrheit von 66% erforderlich ist.


(3)   Bei der Vergabe der Ehrennadel sind zwei Jugendmitgliedsjahre als ein aktives Mitgliedsjahr zu berechnen.


(4)   Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglied können nur solche Personen werden, die sich außergewöhliche Verdienste für den Verein erworben haben und mindestens 22 Jahre Mitglied des Vereins sind.


(5)   Der Vorstand kann für weitere Ehrungen die Verleihung der Verdienstorden der IGMK sowie des BDK beantragen.


(6)   Alle Ehrungen können durch die beschließenden Organe wieder aberkannt werden.


(7)   Wenn ein Mitglied gem. §15 ausgeschlossen wurde erlöschen alle Ehrungen.

 


§ 20 Eintragsbestimmungen


Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg eingetragen werden.

Mit der Eintragung erhält der Vereinname den Zusatz: e.V.


§ 21 Auflösung


(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.


(2)   Zur Auflösung ist eine 66 % Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.


(3)   Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Körperschaft, die in dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes durch die außerordentliche Mitgliederversammlung zu bestimmen ist. Vor der Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.


§ 22 Inkrafttreten der Satzung


Vorstehende Satzung wurde am: 20.02.1990 von der außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.




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